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1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1. Sofern im Angebot nicht anders angegeben handelt es sich auch bei mit Personentagen versehenen Angeboten um die Leistung eines Werks nach § 631 BGB. Genannte Personentage sind lediglich interne Schätzungen zur Information. Wir übernehmen in jedem Falle das Risiko des mangelfreien Werks und berechnen unabhängig von den tatsächlich nötigen Personentagen ohne weiteren Nachweis den genannten Betrag.
2. Anstelle der Leistungsbeschreibung des Angebots tritt nach schriftlicher Freigabe durch den Käufer das detaillierte Anforderungsdokument (“Requirements Document”) oder Beschreibungen von Einzelfunktionen (“User Stories”), welche als Teil des Auftrags durch uns zu verfassen sind.
3. Sämtliche Dokumente wie Anforderungsdokumente, Funktionsbeschreibungen und Dokumentationen werden durch uns ausschließlich in englischer Sprache verfasst.
4. Die Lizenzierung der PropOps Cloud und Apps und weitere Services werden je nach Vereinbarung entweder als Pauschale oder auf Nachweis angeboten.
5. Wir greifen zur Leistung des Werks auf Nachunternehmen zurück. Insbesondere aber nicht ausschließlich sei die Feil, Feil & Feil GmbH und FFUF Manila Inc. (Philippinen) erwähnt. Auf schriftlichen Wunsch des Käufers legen wir alle weiteren beteiligten Nachunternehmen offen und beschränken uns durch schriftliche Zusicherung auf mit dem Käufer vereinbarte Nachunternehmen.
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise inklusive Projektmanagement, Konzeption, Design, Anforderungsdokumentation, Qualitätssicherung und Schnittstellen-Dokumentation und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Lizenzierung der PropOps Cloud und Apps, Services (wie Hosting, Betrieb, Updates, Support und Monitoring), sowie Hardware-Miete, Mobilfunk-Tarife und Installation in Fremdsysteme einschließlich die des Käufers werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf die im Angebot und Rechnungen genannten Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart, ist 30% des Kaufpreises jeder Auftragsposition bei Auftragsbestätigung vor Aufnahme der Arbeit, jeweils insgesamt 90% jeder Auftragsposition bei Übergabe und die restlichen 10% bei schriftlicher Gesamtabnahme des Werks durch den Käufer jeweils innerhalb von 10 Tagen rein netto zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. PropOps und Services werden zum Monatsende abgerechnet. Ist nichts weiter bestimmt werden beide Leistungen auf unbestimmte Zeit jedoch für die Dauer von mindestens 1 Jahr in Anspruch genommen. Sowohl der Besteller als auch wir haben das Recht, die Weiterleistung 3 Monate im Voraus zum Jahresende zu kündigen.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Als Verzug gilt, wenn eine Abnahme der Leistung ohne Angabe von Gründen innerhalb von 3 Wochen nach Übergabe der Leistung schriftlich nicht angezeigt wurde. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Abnahme der von uns gelieferten Leistung. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt das gelieferte Werk einen Mangel aufweisen ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Gleiches gilt bei Inkompatibilitäten zu anderer Hardware oder Software, deren Kompatibilität nicht Teil der Leistungsbeschreibung ist. Insbesondere betrifft dies neue Versionen von Hardware und Software von Dritten, die zum Zeitpunkt des Angebots noch nicht erschienen sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 5 entsprechend.
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Marbach am Neckar, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.